Anwendungsbereich
Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten, Aufträge und Leistungen (insbesondere auch die rechtliche Beratung sowie die Übernahme von Treuhandschaften, Aufträgen und alle sonstigen Besorgungen) und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen Mag. Hanno Stromberger, Rechtsanwalt in 9500 Villach (im folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden Auftrags- und Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen, erteilt bzw. erbracht werden. Die Auftragsbedingungen gelten für alle vergangenen, laufenden und zukünftigen Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der RAO und die §§ 1002 ff ABGB. Für Mandate, die dem KSchG unterliegen, gelten diese Auftragsbedingungen insoweit, als die den Bestimmungen des KSchG nicht entgegenstehen. Der Rechtsanwalt kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen. Für die vom Rechtsanwalt übernommen Treuhandschaften gilt das Statut des Treuhandverbandes der Rechtsanwaltskammer für Kärnten.
Auftrag und Vollmacht
Der Mandant erteilt dem Rechtsanwalt den entgeltlichen Auftrag zu seiner Beratung und Vertretung und Vollmacht insbesondere gemäß §§ 8 RAO, 30 Abs. 2 ZPO, 77 Abs. 1 GBG und 10 AVG.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.
Grundsätze der Vertretung
Der Rechtsanwalt ist berufsmäßiger Parteienvertreter, dem die Wahrung und Verfolgung der rechtlichen Interessen seiner Mandanten obliegt. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (z.B. den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (z.B. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).
Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse des Mandanten entspricht. Nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen können sich der Rechtsanwalt und seine Erfüllungsgehilfen trotz Entbindung weiterhin auf die Verschwiegenheitspflicht berufen.
Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.
Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Unterbevollmächtigung und Substitution
Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). Der Rechtsanwalt ist berechtigt, anderen, insbesondere auch ausländischen, Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, Notaren und anderen Bevollmächtigten nach seiner Wahl Untervollmacht bzw. im Namen des Mandanten direkte Vollmacht und Auftrag und allen Dritten Aufträge zu erteilen.
Honorar
Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Kopien, Porti, Notariatskosten, Registergebühren, etc.) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren, Verwaltungsabgaben, Steuern, etc.) hinzuzurechnen.
Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (im Sinne des § 5 Abs. 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarakontozahlungen/Kostenvorschüsse zu verlangen, die von ihm gegen spätere Abrechnung vereinnahmt werden können. Dies gilt insbesondere auch für alle Auslagen und Spesen wie Gerichts- und Vollzugsgebühren, Sachverständigengebühren, Verwaltungsabgaben, Substitutionskosten, Notariatskosten, etc. und alle sonstigen Steuern, Gebühren, Honorare für Fremdleistungen und Abgaben.
Dieser Absatz gilt nicht gegenüber Konsumenten: Eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB und § 456 UGB) bleiben unberührt.
Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes. Bei Konsumenten gilt das nur insoweit, als die Leistungen des Rechtsanwaltes aus dem Mandat nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für einen Mandanten erbracht wurden.
Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen. Der Rechtsanwalt ist ermächtigt, bei ihm eingehende Zahlungen für den Mandanten zur Deckung noch offener Honorarschulden einschließlich Akonto-/Vorschussforderungen des Mandanten zu verwenden.
Ein Honorar, das unter dem höchstzulässigen liegt, wird vom Rechtsanwalt stets nur unpräjudiziell für den Fall der fristgerechten Bezahlung vereinbart bzw. bekanntgegeben.
Haftung des Rechtsanwaltes
Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400.000,00. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Eine verschuldensunabhängige Haftung oder Garantie, insbesondere im Zusammenhang mit Vertragserrichtungen und Treuhandschaften wird vom Rechtsanwalt niemals übernommen.
Der gemäß dem vorstehenden Absatz geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß dem vorstehenden Absatz geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter, ausländische Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, etc.), die nicht Dienstnehmer des Rechtsanwaltes sind, nur bei Auswahlverschulden. Bei Beauftragung solcher Dritter im Namen und mit Kenntnis des Mandanten (Direktvertretung), trifft den Rechtsanwalt generell keine Haftung.
Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
Der Rechtsanwalt empfiehlt dem Mandanten ausdrücklich hinsichtlich der steuerlichen und/oder sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der rechtlichen Beratung und Vertretung durch den Rechtsanwalt einen Steuerberater beizuziehen und sich von diesem beraten zu lassen.
Verjährung/ Präklusion
Dieser Absatz gilt nicht gegenüber Konsumenten: Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
Rechtsschutzversicherung des Mandanten
Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.
Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Insbesondere hat der Mandant einen allfälligen Selbstbehalt bzw. die Differenz zwischen Honoraranspruch und Versicherungsleistung zu tragen.
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
Beendigung des Mandats
Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten mit Ausnahme unwiderruflich oder auf Zeit erteilter Aufträge (z.B. Treuhandaufträge) ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.
Festgehalten wird, dass das Mandat, wenn es nicht vom Mandanten oder vom Rechtsanwalt gemäß den beiden vorstehenden Absätzen aufgelöst wird, grundsätzlich auf unbestimmte Zeit erteilt wird.
Herausgabepflicht
Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt der vorstehenden Absatz. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
Urheberrecht
Die vom Rechtsanwalt errichteten Verträge, Vertragsentwürfe, Gutachten, Schriftsätze, etc. sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht an diesen Werken steht ausschließlich dem Rechtsanwalt zu.
Der Mandant erhält zum Zwecke des Abschlusses des in seinem Auftrag errichteten Vertrages bzw. zur Verwendung des in seinem Auftrag erstellten Gutachtens, Schriftsatzes, etc. eine einmalige Werknutzungsbewilligung im Umfang des Auftrages. Eine darüber hinausgehende Verwendung oder Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke, insbesondere eine wiederholte Verwendung beispielsweise als Grundlage bzw. Muster für andere Verträge, ist unzulässig und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwaltes gestattet.
Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss des IPRG und sonstiger Weiterverweisungen.
Dieser Absatz gilt nicht gegenüber Konsumenten: Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
Schlussbestimmungen
Dieser Absatz gilt nicht gegenüber Konsumenten: Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das Abgehen von der vereinbarten Schriftform muss schriftlich vereinbart werden.
Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mandanten bekanntgegebene Adresse versandt werden (wenn der Mandant eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt).
Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mail Adresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zwecke der Kommunikation bekannt gegeben hat. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an den Rechtsanwalt von anderen E-Mail Adressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese E-Mail Adresse kommunizieren.
Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (im Sinne des Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
Dieser Absatz gilt nicht gegenüber Konsumenten: Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.